Häufig gestellte Fragen zu krank im Urlaub
Nein. Dies eigenmächtig und ohne vorherige Absprache mit dem Chef zu entscheiden, ist ein Abmahnungs- oder sogar Kündigungsgrund. Der Urlaub endet zum ursprünglich genehmigten Zeitpunkt – außer natürlich, Sie sind weiterhin krank.
Unbedingt. Sie müssen bereits vom ersten Krankheitstag an von einem Arzt bestätigen lassen, dass Sie arbeitsunfähig sind.1 Ein leichtes Unwohlsein oder ein flauer Magen reichen als Gründe nicht aus.
Ja, sie müssen sich erneut eine ärztliche Bescheinigung ausstellen lassen. Das gilt übrigens immer im Krankheitsfall, egal, ob Sie sich gerade im Urlaub befinden, oder nicht.
In diesem Fall suchen Sie sich bitte einen Zeugen, der Ihre Erkrankung bestätigen kann.1
Krank im Urlaub - was nun zu tun ist
Um sich keinen Ärger mit dem Arbeitgeber einzuhandeln, müssen Sie folgende Punkte beachten:
- Suchen Sie einen Arzt auf, der Ihnen ein Attest aushändigt. Achtung: Bei im Ausland erstellten Attesten muss darauf vermerkt sein, an was Sie erkrankt sind, und dass Sie aufgrund der diagnostizierten Krankheit arbeitsunfähig sind. Eine formlose Bescheinigung ist nicht ausreichend.
Wer behandelt mich?
Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse. Die meisten greifen auf ein Netz an Ärzten und Kliniken im EU-Ausland sowie in einzelnen Partnerländern zurück. Halten Sie vor der Behandlung den Personalsweis sowie die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) parat, die sich auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte befindet. Lässt sich kein mit der Krankenkasse kooperierender Arzt in der Nähe finden beziehungsweise akzeptiert der aufgesuche Mediziner die EHIC nicht, muss der Patient Vorkasse leisten1,4 Lassen Sie sich unbedingt alle Rechnungen aushändigen und heben Sie die Zahlungsbelege auf.
Bei einer Reise in ein Nicht-EU-Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht – dazu gehören die USA und Thailand –, sind die Behandlungskosten selbst zu begleichen.2 Sofern vor Reisebeginn keine Auslandskrankenversicherung, die einspringt, abgeschlossen wurde.
- Informieren Sie Ihren Arbeitgeber. Teilen Sie die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie – wenn Sie sich im Ausland aufhalten – die Adresse am Aufenthaltsort sofort mit.3 Nur so können Sie sicherstellen, den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht zu verlieren. Ist es beispielsweise aufgrund der Zeitverschiebung ungünstig, Ihren direkten Vorgesetzten oder die Personalabteilung telefonisch zu erreichen, schreiben Sie eine E-Mail oder schicken ein Fax. Bewahren Sie den Sendebericht auf, um im Notfall nachzuweisen, dass Sie die Benachrichtigung abgeschickt haben.
- Legen Sie das Attest vor. Das Gesetz sieht vor, dass das Attest dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorliegen muss.2 Allerdings kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dieses vor dieser Frist zu erhalten. Bitte prüfen Sie, welche Vereinbarung in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten ist.
- Geben Sie Ihrer gesetzlichen Krankenkasse Bescheid, wenn Sie im Ausland erkrankt sind.
- Sie sind aus dem Ausland zurück? Auch darüber müssen Sie den Arbeitgeber sowie die Krankenkasse in Kenntnis setzen.
Kommt der Arbeitnehmer seiner Anzeige- und Nachweispflicht nach, ist im Bundesurlaubsgesetz verankert, dass die krank verbrachten Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.4 Erfolgt die Nachholung der Urlaubstage weder im laufenden Kalenderjahr, noch bis zum 30. September des Folgejahres – beispielsweise, weil das Arbeitsverhältnis endet –, kann sich der Arbeitgeber diese durch eine finanzielle Vergütung ersetzen lassen (Urlaubsabgeltung). Allerdings nur für den Zeitraum von 15 Monaten nach Urlaubsjahrende.5
Auslandskrankenversicherung abschließen
In der Regel ist bei Auslandskrankenversicherungen ein niedriger, jährlich abgebuchter Betrag fällig. Der Abschluss einer solchen lohnt sich, denn: Die Krankenkassen übernehmen die Behandlungskosten häufig nicht in vollem Umfang. Sollte sogar ein sehr kostenintensiver Krankenrücktransport notwendig sein, muss der Betroffene ohne abgeschlossene Auslandskrankenversicherung selbst die Kosten dafür tragen.6 Das gleiche kann für Zahnarztbehandlungen gelten.7
Bitte informieren Sie sich vor Vertragsabschluss genau, welche Leistungen die von Ihnen favorisierte Auslandskrankenversicherung abdeckt.
Das Phänomen “Leisure sickness” (Freizeitkrankheit)
Vielleicht ist Ihnen schon einmal aufgefallen, dass Sie, Ihre Kollegen oder Freunde vermehrt im Urlaub oder am Wochenende das Bett mit Fieber und triefender Nase hüten? Der Verdacht, Freizeit mache krank, liegt nahe. Doch es sind vorangegangene stressige und kräftezehrende Phasen, die uns in unserer Erholungszeit “außer Gefecht” setzen. Der Körper reagiert, beispielsweise mit einer Erkältung, bleiernder Müdigkeit, Kopfschmerzen oder Übelkeit. Häufig vom Phänomen “Leisure sickness” betroffen sind Personen, die beruflich stark eingebunden sowie ständig erreichbar sind und immer mehr als 100 Prozent geben wollen. Der Hintergrund: In stressigen Situationen ist unsere körpereigene Abwehr in Topform, sie wird ständig stimuliert. Fällt die Anspannung weg, fährt das Immunsystem herunter. Das ruft schnell Krankheitserreger auf den Plan, die die Gunst der Stunde nutzen.
Stress abbauen – unserer Tipps, damit Sie Ihre Freizeit entspannt verbringen können
- bewusste Erholungsphasen im Job (zum Beispiel Pausenzeiten einhalten)
- Ausgleiche schaffen, beispielsweise regelmäßig einem Hobby nachgehen
- Entspannungstechniken ausprobieren wie progressive Muskelentspannung
- sich Ruhephasen gönnen; nach Feierabend keine geschäftlichen E-Mails schreiben oder Telefonate tätigen